Abrechnung nach GOÄ
Wer als Privatpatient zum Arzt geht oder bestimmte Leistungen selbst bezahlt, begegnet früher oder später der Gebührenordnung für Ärzte – kurz GOÄ. Sie regelt, wie ärztliche Leistungen gegenüber Privatpatienten und bei Selbstzahlern abgerechnet werden. Anders als der EBM, der für gesetzlich Versicherte gilt, ist die GOÄ eine staatliche Verordnung mit festen Leistungsziffern und Gebührenrahmen. Für Patienten ist sie oft undurchsichtig – für Arztpraxen ist sie tägliche Praxis. Wer verstehen will, was auf einer Privatrechnung steht und wie Ärzte nach GOÄ abrechnen, findet hier einen klaren Überblick.
Was ist die GOÄ und für wen gilt sie?
Die Gebührenordnung für Ärzte ist eine Bundesverordnung, die seit 1982 in ihrer aktuellen Fassung gilt – mit einigen Änderungen seitdem, aber ohne grundlegende Überarbeitung. Sie legt fest, welche ärztlichen Leistungen mit welchen Gebühren abgerechnet werden dürfen, wenn kein Kassensystem greift.
Die GOÄ gilt in folgenden Situationen: für Privatpatienten mit privater Krankenversicherung, für Selbstzahler ohne Krankenversicherungsschutz für die jeweilige Leistung, für sogenannte IGeL-Leistungen bei gesetzlich Versicherten sowie für Gutachten, Atteste und andere ärztliche Bescheinigungen, die nicht vom EBM erfasst werden.
In einer Hausarztpraxis oder einem MVZ der Inneren Medizin begegnet die GOÄ dem Team täglich – sei es bei der Abrechnung von Privatpatienten, bei der Ausstellung von Attesten oder beim Angebot individueller Gesundheitsleistungen. Ein solides Grundverständnis ist deshalb für jede Praxis unverzichtbar.
Aufbau der GOÄ – Ziffern, Punkte und Faktoren
Die GOÄ ist in Abschnitte gegliedert, die verschiedene medizinische Fachbereiche und Leistungsarten abdecken. Jede Leistung hat eine eigene Ziffer – ähnlich wie die GOP im EBM – sowie einen festgelegten Punktwert. Der Punktwert wird mit einem festen Punktwert von 5,82873 Cent multipliziert, was den sogenannten einfachen Gebührensatz ergibt.
Das Besondere an der GOÄ: Ärzte dürfen diesen einfachen Satz mit einem Multiplikationsfaktor erhöhen – dem sogenannten Steigerungsfaktor. Dabei gelten folgende Grenzen:
- Einfacher Satz (1,0-fach): Selten angewendet, nur bei besonders einfachen Leistungen
- Regelleistungssatz (2,3-fach bei ärztlichen Leistungen): Der Standard bei normalen Leistungen ohne besondere Umstände
- Erhöhter Satz (bis 3,5-fach): Möglich bei besonderem Aufwand, besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umständen – muss schriftlich begründet werden
- Technische Leistungen (1,8-fach Regelleistungssatz): Für Untersuchungen wie EKG, Sonographie oder Lungenfunktionstest
Diese Struktur gibt Ärzten einen gewissen Spielraum – verpflichtet sie aber gleichzeitig zur Begründung, wenn sie über den Regelleistungssatz hinausgehen.
Was darf abgerechnet werden?
Ein häufiges Missverständnis: Nicht jede denkbare Leistung darf nach GOÄ abgerechnet werden. Es gilt das sogenannte Analogieprinzip – also die sinngemäße Anwendung ähnlicher Ziffern für Leistungen, die in der GOÄ nicht explizit aufgeführt sind. Das erfordert Kenntnis des Systems und muss auf der Rechnung entsprechend gekennzeichnet werden.
In der Allgemeinmedizin und der Inneren Medizin häufig abgerechnete GOÄ-Leistungen umfassen unter anderem die ausführliche Beratung, die körperliche Untersuchung, Laboruntersuchungen, das EKG, Ultraschalluntersuchungen, den Lungenfunktionstest sowie Impfungen und reisemedizinische Beratungen vor Reiseimpfungen.
Die GOÄ-Rechnung – was Patienten wissen sollten
Eine GOÄ-Rechnung kann auf den ersten Blick verwirrend wirken. Ziffern, Punkte, Faktoren, lateinische Leistungsbezeichnungen – das ist nicht gerade patientenfreundlich. Dabei hat jeder Patient das Recht, seine Rechnung zu verstehen.
Grundsätzlich muss eine GOÄ-Rechnung folgende Elemente enthalten:
- Datum der Leistungserbringung: Nicht das Rechnungsdatum, sondern der Tag der Behandlung
- GOÄ-Ziffer und Leistungsbeschreibung: Was wurde konkret gemacht?
- Punktzahl und Punktwert: Grundlage der Berechnung
- Steigerungsfaktor: Welcher Faktor wurde angewendet, und bei Überschreitung des Regelleistungssatzes: warum?
- Endbetrag: Das Ergebnis der Berechnung in Euro
Wer eine Rechnung nicht versteht oder anzweifelt, kann beim Arzt nachfragen – oder sich an die zuständige Ärztekammer wenden, die kostenlose Beratung bei Abrechnungsfragen anbietet.
Wann ist eine Begründungspflicht erforderlich?
Sobald ein Arzt über den Regelleistungssatz hinaus abrechnet – also mehr als den 2,3-fachen Satz bei ärztlichen oder den 1,8-fachen Satz bei technischen Leistungen –, muss er das auf der Rechnung schriftlich begründen. Eine pauschale Begründung wie „erhöhter Aufwand“ reicht nicht aus. Die Begründung muss die spezifischen Umstände des Einzelfalls beschreiben – etwa die besondere Schwierigkeit des Eingriffs, die außergewöhnliche Dauer oder die individuelle Situation des Patienten.
Diese Transparenzpflicht schützt Patienten vor willkürlichen Steigerungen und gibt ihnen die Möglichkeit, die Angemessenheit einer Rechnung zu beurteilen.
GOÄ-Reform – lange erwartet, noch nicht umgesetzt
Die aktuelle GOÄ stammt in ihrer Grundstruktur aus dem Jahr 1982. Seitdem hat sich die Medizin fundamental verändert – neue Untersuchungsmethoden, neue Therapien, neue Technologien. Viele Leistungen, die heute zur Routine gehören, sind in der alten GOÄ nicht oder nur unzureichend abgebildet.
Eine grundlegende Reform der GOÄ ist seit Jahren in Arbeit. Bundesärztekammer, Bundesregierung und private Krankenversicherungen verhandeln über eine neue Fassung, die das Leistungsspektrum der modernen Medizin besser abbilden soll. Wann diese Reform in Kraft tritt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen – aber ihre Notwendigkeit ist unbestritten.
Für Hausärzte und Internisten bedeutet das: Der Umgang mit einer veralteten Gebührenordnung gehört vorerst weiter zum Alltag. Wer sich gut damit auskennt, kann seine Leistungen korrekt abrechnen, seine Patienten transparent informieren und wirtschaftlich stabil arbeiten – auch wenn das System selbst längst überholt ist.




